Räumungsfeuer: Bewilligung zwingend erforderlich

16. September 2026

Das Verbrennen von Ästen, Baumgipfeln und weiteren Rückständen aus Holzschlägen ist im Wald grundsätzlich verboten. Ein sogenanntes Räumungsfeuer darf nur in begründeten Ausnahmefällen und mit einer Ausnahmebewilligung des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) durchgeführt werden.

Wer Schlagabraum verbrennen möchte, muss deshalb frühzeitig die zuständige Revierförsterin oder den zuständigen Revierförster kontaktieren. Das Gesuch ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Feuer bei der zuständigen Waldabteilung einzureichen.

Wichtig: Eine vorgängige Meldung bei der Regionalen Einsatzzentrale (REZ) unter der Nummer 118 ersetzt die erforderliche Ausnahmebewilligung nicht.

Bei einem bewilligten Räumungsfeuer wird empfohlen, das geplante Feuer zusätzlich bei der REZ voranzumelden. Dadurch können unnötige Feuerwehreinsätze aufgrund von Rauchmeldungen möglichst vermieden werden.

Auch mit Bewilligung sind die aktuelle Waldbrandgefahr, Feuerverbote und die Luftqualität zu beachten.

Weitere Informationen und das Gesuchsformular finden Sie auf der Webseite der Feuerwehr Meiringen.

Räumungsfeuer
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