Räumungsfeuer: Bewilligung zwingend erforderlich
Wer Schlagabraum verbrennen möchte, muss deshalb frühzeitig die zuständige Revierförsterin oder den zuständigen Revierförster kontaktieren. Das Gesuch ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Feuer bei der zuständigen Waldabteilung einzureichen.
Räumungsfeuer – Verbrennen von Schlagabraum
Das Verbrennen von Ästen, Baumgipfeln und weiteren Rückständen aus Holzschlägen wird als Verbrennen von Schlagabraum bezeichnet.
Das Verbrennen von Schlagabraum im Wald ist grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für Schlagabraum aus dem Wald, der auf angrenzendem Landwirtschaftsland bis 30 Meter vom Wald entfernt verbrannt werden soll.
Eine Verbrennung ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit einer Ausnahmebewilligung des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) zulässig.
So gehen Sie richtig vor
1. Revierförster kontaktieren
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Revierförsterin oder dem zuständigen Revierförster auf. Dort kann abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sind und welche Waldabteilung für das Gesuch zuständig ist.
2. Ausnahmebewilligung beantragen
Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere geprüft werden, wenn:
- der Schlagabraum von Forstschädlingen oder Krankheiten befallen ist,
- das Material nicht mit vertretbarem Aufwand gesammelt und weggetragen werden kann,
- das Verbrennen aus Gründen der Arbeitssicherheit in sehr steilen Lagen erforderlich ist oder
- das Verbrennen im Rahmen der Pflege von Wytweiden notwendig ist.
Das Gesuch muss mindestens zwei Wochen vor der geplanten Verbrennung bei der zuständigen Waldabteilung eingereicht werden.
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Ohne gültige Ausnahmebewilligung darf kein Schlagabraum verbrannt werden.
3. Vor dem Feuern aktuelle Situation prüfen
Auch mit einer gültigen Ausnahmebewilligung darf nicht jederzeit gefeuert werden.
Bei Waldbrandgefahrenstufe 3 oder höher, bei hoher Feinstaubbelastung sowie bei behördlichen Feuerverboten darf kein Räumungsfeuer entfacht werden.
Die aktuelle Situation ist deshalb unmittelbar vor dem Feuern nochmals zu überprüfen:
Aktuelle Waldbrandgefahr im Kanton BernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Aktuelle Feuerverbote im Kanton BernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Aktuelle Luftqualität im Kanton BernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
4. Schlagabraum korrekt verbrennen
Der Schlagabraum darf grundsätzlich nur verbrannt werden, wenn das Material trocken ist. Feuchtes Material darf nur bei entsprechendem Befall durch Forstschädlinge verbrannt werden.
Das Material ist nach und nach auf das Feuer zu legen. Grosse, vollständig aufgeschichtete Haufen dürfen nicht angezündet werden. Sogenannte Mottfeuer mit starker Rauchentwicklung sind nicht zulässig.
Das Feuer muss während der gesamten Dauer beaufsichtigt werden. Bei starkem Wind oder anderen ungünstigen Bedingungen darf nicht gefeuert werden.
Beim Verlassen der Feuerstelle muss sichergestellt sein, dass keine Gefahr mehr vom Feuer ausgeht.
5. Feuerwehr vorgängig informieren
Bei einem bewilligten Räumungsfeuer wird empfohlen, das geplante Feuer zusätzlich bei der REZ unter der Telefonnummer 118 voranzumelden. Dadurch kann eine sichtbare Rauchentwicklung besser eingeordnet und das Risiko unnötiger Feuerwehreinsätze aufgrund von Rauchmeldungen reduziert werden.
Bei der Voranmeldung sollten nach Möglichkeit der Standort des Feuers, der geplante Zeitraum sowie eine erreichbare Kontaktperson angegeben werden.
Wichtig: Eine vorgängige Meldung bei der Regionalen Einsatzzentrale (REZ) unter der Nummer 118 ersetzt die erforderliche Ausnahmebewilligung nicht.
Gerät ein Feuer ausser Kontrolle oder besteht eine unmittelbare Gefahr, ist unverzüglich die Feuerwehr über die Notrufnummer 118 zu alarmieren.
Kontrollen und mögliche Folgen
Wer Schlagabraum ohne die erforderliche Ausnahmebewilligung oder nicht vorschriftsgemäss verbrennt, muss mit behördlichen Kontrollen und einer Busse von bis zu CHF 20'000.– rechnen.