Art. 41 StG ( Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit )
Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden.
In den folgenden Fällen wird das steuerbare Einkommen auf Null gesetzt:
1. Bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, sofern:
- die gesamten Einkünfte nach Abzug der Heimkosten und Krankenkassenprämien (KVG) weniger als 4644 Franken pro Jahr betragen, und
- das Vermögen bei Alleinstehenden weniger als 30000 Franken und bei Verheirateten weniger als 50000 Franken beträgt.
2.Bei den übrigen Personen, sofern:
- die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen, keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden, und
- kein Vermögen vorhanden ist. Bei rentenberechtigten Personen darf das Vermögen bei Alleinstehenden 30000 Franken und bei Verheirateten 50000 Franken nicht übersteigen.
Der Abzug ist ausgeschlossen, wenn Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken vorliegt.
Vorgehen
Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist zusammen mit den Formularen 1 bis 5 der Steuererklärung beim Steuerbüro der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die zuständige Gemeinde prüft die Voraussetzungen für den Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag.
Wird der Abzug nach Artikel 41 Absatz 1 StG gewährt, wird der Abzug auch in den Folgejahren automatisch (ohne neues Gesuch) vorgenommen, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverändert bleiben. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung (Formulare 1 bis 5) ist auch bei gewährtem Abzug jedes Jahr neu einzureichen.
Wird der besondere Abzug nicht gewährt, bleibt die Prüfung der Erlassvoraussetzungen im allfälligen Erlassverfahren vorbehalten. Im Rahmen der Veranlagung ist die Anfechtung ausgeschlossen.
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