Nichterwerbstätig

Die AHV, die IV und die EO sind ein wichtiger Teil der obligatorischen schweizerischen Sozialversicherung. Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen.

Wer weder über einen Arbeitgeber noch als Selbständigerwerbender für sich selber AHV-Beiträge bezahlt (vorzeitig Pensionierte, Verwitwete, Geschiedene, Ehegatten von Pensionierten, Invalide, ausgesteuerte Arbeitslose, Studenten, Auslandaufenthalter) ist verpflichtet, sich bei einer Ausgleichskasse als Nichterwerbstätig anzumelden.
Nichterwerbstätige müssen ab dem 21. Altersjahr Beiträge an die AHV/IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist.
Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge dienen das Vermögen und das 20fache Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstandes, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Es ist nicht möglich freiwillig höhere Beiträge zu bezahlen. Der Mindesbeitrag pro Jahr beträgt zurzeit Fr. 501.90.
Das Anmeldeformular und Merkblatt kann unter http://www.ahv-iv.info oder bei der AHV-Zweigstelle Meiringen bezogen werden.