Mutterschaftsentschädigung

Anspruch auf Mutterschaftentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder,
  • Arbeitnehmerinnen oder
  • Selbständigerwerbend sind; oder
  • im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn erhalten; oder
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder eine genügende Beitragszeit im Sinne des Arbeitslosengesetzes aufweisen; oder
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:
  • von der Mutter
  • vom Arbeitgeber
  • von den Angehörigen

Das Anmeldungsformular und Merkblatt kann unter http://www.ahv-iv.info oder bei der AHV-Zweigstelle Meiringen bezogen werden.