Betriebsbewilligung
Wer einen Gastgewerbebetrieb eröffnen oder übernehmen will, setzt sich rechtzeitig mit der Standortgemeinde, Bereich Sicherheit, in Verbindung.
Ob der Betrieb bewilligungspflichtig ist oder nicht, entscheidet das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli.
Weitere Informationen finden Sie hier.Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Kontakt Regierungsstatthalteramt OberhasliExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Überzeitbewilligung für Gastgewerbebetriebe
Gastgewerbebetriebe dürfen ab 05.00 Uhr offen sein und müssen um 00.30 Uhr schliessen.
Für höchstens 24 Verlängerungen bis spätestens 03.30 Uhr im Kalenderjahr kann das Regierungsstatthalteramt Bern Überzeitbewilligungen erteilen.
Gesuche um Erteilung einer Überzeitbewilligung sind bei der Standortgemeinde, Bereich Sicherheit, mit dem untenstehenden Formular einzureichen. Die Überzeitbewilligungen sind im Voraus zu bezahlen.
Geschicklichkeitsspielapparate (Jetonapparate) in Gastgewerbebetrieben
Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele in Kraft getreten. Gemäss diesem ist für die Bewilligung von Geschicklichkeitsspielautomaten (Jetonapparaten) nicht mehr eine kantonale Behörde (im Kanton Bern: Regierungsstatthalteramt) zuständig, sondern eine interkantonale Behörde (Comlot). Wird in einem Gastgewerbebetrieb ein neuer Jetonapparat in Betrieb genommen, müssen sich Wirtinnen und Wirte direkt bei der Lotterie- und Wettkommission (Comlot)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. melden.
Sollte jedoch ein bestehender Apparat demontiert werden, ist dies der Bewilligungsbehörde (Regierungsstatthalteramt) mitzuteilen, damit die Bewilligung ordnungsgemäss aufgehoben und eine Meldung an die Comlot gemacht werden kann.
| Name | |||
|---|---|---|---|
| RSTA Gesuch Überzeitbewilligung (PDF, 53 kB) | Download | 0 | RSTA Gesuch Überzeitbewilligung |
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Sicherheit | 033 972 45 50 | sicherheit@meiringen.ch |
| Name | Download |
|---|