Selbständigerwerbende und Arbeitgeber

Selbständigerwerbend:
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gilt, wer unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeitet und in unabhängiger Stellung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko Arbeit leistet. Wer sich selbständig macht und keiner Verbandsausgleichskasse angeschlossen ist, hat sich bei der AHV-Zweigstelle am Ort des Betriebssitzes anzumelden.
Personen die im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten, sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

Arbeitgeber:
Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, von allen ausbezahlten Löhnen und lohnähnlichen Leistungen Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und diese zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag an ihre Ausgleichskasse abzuliefern. Wenn der Arbeitgeber keiner Verbandsausgleichskasse angeschlossen ist, hat sich dieser bei der AHV-Zweigstelle am Ort des Betriebssitzes anzumelden.

Die Anmeldungsformulare und Merkblätter können unter http://www.akbern.ch. oder bei der AHV-Zweigstelle Meiringen/Innertkirchen bezogen werden.