Siegelungen
Zuständige Abteilung: Gemeindeschreiberei Zuständiger Bereich: Sicherheit Verantwortlich: Weissmüller, Daniel Siegelungsverfahren beim einem Todesfall Unter der Siegelung ist auf der einen Seite das Anlegen von amtlichen Siegeln und auf der anderen Seite die Aufnahme eines Siegelungsprotokolls zu verstehen. Wenn also landläufig von Siegelung gesprochen wird, ist heute eigentlich primär die Aufnahme des Siegelungsprotokolls gemeint. Die Aufnahme eines Siegelungsprotokolls ist im Kanton Bern obligatorisch! Die Siegelung verfolgt grundsätzlich mehrere Ziele. Einerseits werden mit der Siegelung privatrechtliche, anderseits aber auch steuerrechtliche Interessen verfolgt. In privatrechtlicher Hinsicht ist die Siegelung eine Massnahme zur Sicherung der Erbschaft, d.h. das Nachlasssubstrat ist den berechtigen Erben zu erhalten. In steuerrechtlicher Hinsicht soll die Siegelung das Steuersubstrat für das Inventar provisorisch festhalten. Die Siegelungsverantwortliche Person der Gemeinde nimmt, gemeinsam mit den erbberechtigten Personen und/oder deren Vertretung, das Siegelungsprotokoll auf. Je nach Situation bringt sie auch Siegel an. Das Siegelungsprotokoll muss innert 7 Tagen aufgenommen werden. Folgende Angaben sind im Siegelungsprotokoll zu vermerken:
Link: Merkblatt / Formular Erbschaftsausschlagung Link: Siegelungsprotokoll
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