Anspruch auf Mutterschaftentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder,
- Arbeitnehmerinnen oder
- Selbständigerwerbend sind; oder
- im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn erhalten; oder
- arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder eine genügende Beitragszeit im Sinne des Arbeitslosengesetzes aufweisen; oder
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:
- von der Mutter
- vom Arbeitgeber
- von den Angehörigen
Das Anmeldungsformular und Merkblatt kann unter
http://www.ahv-iv.info oder bei der AHV-Zweigstelle Meiringen bezogen werden.