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27. April 2009

Schutz vor Passivrauchen per 1. Juli 2009

Der Regierungsrat hat das Gesetz über den Schutz vor Passivrauchen per 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt. Damit gilt in allen öffentlich zugänglichen Räumen – somit auch in Gastgewerbebetrieben – ein generelles Rauchverbot. Ausnahmsweise kann ein Fumoir bewilligt werden.


Betriebsbewilligung ohne Fumoir

Ihre gastgewerbliche Betriebsbewilligung mit allfälligen Auflagen und Bemerkungen behält ihre Gültigkeit. Betriebe, die rauchfrei sind, benötigen keine neue Bewilligung. Reine Raucherbetriebe sind vom Gesetz verboten.


Betriebsbewilligung mit Fumoir

Ausnahmsweise kann in einem Gastgewerbebetrieb ein Fumoir betrieben werden – jedoch erst, wenn auf Gesuch hin die gastgewerbliche Betriebsbewilligung durch das Regierungsstatthalteramt entsprechend ergänzt worden ist.


Beabsichtigen Sie, in Ihrem Betrieb ein Fumoir einzurichten, sind die Kriterien der Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen und der Gastgewerbeverordnung einzuhalten. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie auf www.be.ch/rauchen.


Baubewilligungspflicht

Wenn einer der bereits fürs Gastgewerbe bewilligten Räume als Fumoir betrieben werden soll und keine wesentlichen Änderungen am Gebäude geplant sind, ist keine Baubewilligung erforderlich. Baubewilligungspflichtig sind u.a. Fassadenveränderungen, die Ausdehnung der bewirteten Räume, Änderungen an der tragenden Struktur des Gebäudes oder von geschützten Interieurs. Für den Entscheid ist die Regierungsstatthalterin zuständig (Baubewilligungsdekret Art. 48). Falls die Einrichtung eines Fumoirs baubewilligungspflichtige Veränderungen am Gebäude mit sich bringt, ist ein Baugesuch einzureichen. In diesem Fall gelten die Fristen des Baurechts.



Link zum Formular und gesetzlichen Grundlagen




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