Erbschaftswesen

Siegelungen

Testamentseröffnung

Inventaraufnahme
Ein Inventar ist die Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden per Todestag.
Ob im Todesfall ein Inventar aufgenommen wird oder nicht, hängt zum einen von der Höhe des Vermögens des Verstorbenen ab und zum anderen von der Situation in der Erbengemeinschaft (sind z.B. minderjährige Erben vorhanden?). Das Inventar wird durch den Notar aufgenommen, der von den Erben gewünscht wird.

Man unterscheidet zwischen 3 Arten von Inventaren:

Steuerinventar
Stirbt eine steuerpflichtige Person mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern, so ist über ihren Nachlass gemäss Art. 209 des Kantonalen Steuergesetzes grundsätzlich ein Steuerinventar aufzunehmen. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden. Ob ein Steuerinventar aufzunehmen ist, entscheidet das Regierungsstatthalteramt.

Ein Erbschaftsinventar oder ein öffentliches Inventar dient gleichzeitig als Steuerinventar.

Erbschaftsinventar (Sicherungsinventar)
Von Amtes wegen ist gemäss Art. 553 ZGB sowie Art. 60 Einführungsgesetz zum ZGB die Aufnahme eines Erbschaftsinventars anzuordnen:
  1. wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht
  2. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist
  3. wenn einer der Erben sie verlangt
  4. wenn der Vater oder die Mutter gestorben ist und unmündige Kinder vorhanden sind

Bemerkungen zu Punkt 3: Sobald ein Erbe im Ausland wohnhaft ist, ist grundsätzlich ein Erbschaftsinventar aufzunehmen. Wenn dieser Erbe jedoch mittels einer Vollmacht eine Vertretung in der Schweiz bestimmt, kann auf die Errichtung eines Inventars verzichtet werden.
Die Vollmacht ist im Bereich Sicherheit unter der Dienstleistung Siegelung zu finden.

Jeder Erbe kann ebenfalls die Errichtung eines Erbschafsinventars verlangen.

Öffentliches Inventar
Jeder gesetzliche und eingesetzte Erbe ist gemäss Art. 580 ZGB berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren muss binnen Monatsfrist schriftlich beim Regierungsstatthalteramt am Wohnsitz des Verstorbenen gestellt werden. Wird es von einem Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen Erben.

Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden. Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während mindestens einem Monat zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.


Erbschaftsausschlagung
Gemäss Art. 566 ff ZGB haben die gesetzlichen und die eingesetzten Erben die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen. Mit der Erbschaftsausschlagung kann man auf die Erbenstellung verzichten. Man ist nicht mehr Mitglied der Erbengemeinschaft. Dadurch verliert man das Recht, am Vermögen des Erblassers zu partizipieren. Auf der anderen Seite haftet man aber auch nicht mehr für dessen Schulden.

Die Frist zur Ausschlagung des Erbes beträgt 3 Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben mit dem Tod des Erblassers oder nachdem sie vom Erbfall Kenntnis erhalten haben. Für die eingesetzten Erben beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, da sie die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers erhalten haben.
Ist ein Erbschaftsinventar angeordnet worden, beträgt die Frist 3 Monate nach Abschluss des Erbschaftsinventars.
Ist ein öffentliches Inventar angeordnet worden, beträgt die Frist 1 Monat


Erbschaftsverwaltung
Die Gemeinde ordnet gemäss Art. 554 ZGB eine Erbschaftsverwaltung an,
  • wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist,
  • wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag,
  • wenn das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist,
  • wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind,
  • beim Tod einer bevormundeten Person (i.d.R. durch den Vormund),
  • wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.

Die Erbschaft bleibt den Erben entzogen, der von der Gemeinde ernannte Verwalter nimmt sie in seine Obhut, fertigt ein Inventar an und nimmt die erforderlichen Verwaltungshandlungen vor.
Hat der Verstorbene einen Willensvollstrecker bezeichnet oder war er bevormundet, so ist die Verwaltung dem Willensvollstrecker bzw. dem Vormund zu übergeben.


Erbengemeinschaft / Erbteilung
Beerben mehrere erbberechtigte Personen einen Erblasser, so besteht gemäss Art. 602 ff ZGB unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten (Erbengemeinschaft). Sie erhalten Gesamteigentum und verfügen über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Jede Miterbin bzw. jeder Miterbe kann aber zu beliebiger Zeit die Teilung verlangen, soweit sie nicht durch Vertrag oder Gesetzesvorschrift zur Gemeinschaft verpflichtet sind. Erbengemeinschaften können aber auch über Jahre hinaus bestehen, ohne dass eine Teilung erfolgt.
Wenn mit letztwilliger Verfügung ein Willensvollstrecker eingesetzt wurde, ist dieser für die Durchführung der Erbteilung zuständig. Ohne Einsetzung eines Willensvollstreckers können die Erben die Teilung selber an die Hand nehmen oder auch eine Fachperson beiziehen.


Erbenbescheinigung
Im Zusammenhang mit der Regelung eines Nachlasses und der Erbteilung benötigen Sie eine Erbenbescheinigung. Die Erbenbescheinigung wird auf Verlangen den eingesetzten Erben von der Gemeinde ausgestellt. Für die Erbenbescheinigung an die gesetzlichen Erben ist im Kanton Bern der Notar zuständig.
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