Dispensationsgesuch Zivilschutz
Zuständige Abteilung: Gemeindeschreiberei Zuständiger Bereich: Zivilschutzstelle Verantwortlich: Hählen, Bruno Dispensationsgesuche Wer aus einem triftigen Grund einem Aufgebot nicht Folge leisten kann, stellt spätestens 10 Tage vor Einsatzbeginn ein schriftliches und begründetes Verschiebungs- oder Dispensationsgesuch (es gilt Datum des Poststempels). Dieses muss bei der aufbietenden Stelle eingereicht werden (Zivilschutzstelle). Dispensationsgesuche wegen Krankheit/Unfall benötigen ein ärztliches Zeugnis. Solange keine schriftliche Bestätigung der Dispensation oder der Dienstverschiebung erfolgt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter. Nichteinrücken Dem einmal jährlich versandten Voraufgebot ist Folge zu leisten. Wenn sechs Wochen vor Einsatzbeginn kein zweites, detailliertes Aufgebot erfolgt ist, liegt es in der Verantwortung des Zivilschützers, sich auf der Zivilschutzstelle über den Einsatz zu informieren. Unkenntnis über Aufgebote gilt nicht als Entschuldigung für das Nichteinrücken oder die Nichterfüllung einer Pflicht. Unentschuldigtes Nichteinrücken wird nach § 68 Bundeszivilschutzgesetz geahndet. Link: Bundeszivilschutzgesetz
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